Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der IDORSIA Pharmaceuticals Germany GmbH, München („IDORSIA“)

Stand der Information: 7.8.23

I. Anwendungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Verkaufsbedingungen“) finden auf sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Produkten der IDORSIA Anwendung.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den jeweils Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen der Käuferschaft finden keine Anwendung, auch wenn IDORSIA diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gesonderte vertragliche schriftliche Vereinbarungen zwischen IDORSIA und der Käuferschaft gehen diesen Verkaufsbedingungen nur dann vor, wenn der anwendbare Vertrag ausdrücklich und spezifisch die Absicht erklärt, von diesen Verkaufsbedingungen in einem bestimmten Punkt abzuweichen.

II. Vertragsschluss

1. Angebote der IDORSIA erfolgen stets freibleibend.

2. Ein Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Käuferschaft über alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zum Kauf und Verkauf pharmazeutischer Produkte verfügt; die Käuferschaft wird dies auf Anfrage hin ohne ungebührlichen Verzug nachweisen.

3. Verträge kommen mit Lieferung der bestellten Produkte durch IDORSIA zustande, auch wenn es sich bei der Käuferschaft um Kaufleute gemäß §§ 1 ff. HGB handelt.

III. Lieferung

1. Eingehende Aufträge werden schnellstmöglich bearbeitet. Bei einem Bestelleingang - ausschließlich unter E-Mail: auftragsannahme.neunkirchen@movianto.com - montags bis freitags bis 11 (elf) Uhr erfolgt Bereitstellung und Versand am gleichen Tag mit Auslieferung am Folgetag. An Sonn- und Feiertagen werden Bestellungen nicht versandt, der Versand erfolgt am darauffolgenden Werktag. Als Feiertage gelten nationale und saarländische Feiertage sowie allfällige zusätzliche Feiertage am Ort des prozessierenden Logistikzentrums innerhalb Deutschlands.

2. Die Einhaltung der vorgenannten Lieferzeiten setzt die Lieferfähigkeit der IDORSIA voraus.

3. Lieferverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs der IDORSIA liegenden und von IDORSIA nicht zu vertretenden Ereignissen – z. B. höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Streiks („Störungen“) – verlängern die Lieferzeiten um die Dauer der daraus resultierenden Verzögerung; die Käuferschaft wird vom Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert diese länger als vier Wochen an, ist jede Partei unter schriftlicher Anzeige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist.

4. Die Nichteinhaltung von Lieferzeiten oder die Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins, die nicht durch die von IDORSIA zu vertretenden unter Ziff. III. Nr. 2 und 3 dargelegten Umständen beruht, berechtigt die Käuferschaft nicht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag; ein Recht zum Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung steht der Käuferschaft in diesen Fällen nicht zu und ist hiermit abbedungen. Bei Nichtlieferung oder Teillieferung innerhalb einer von der Käuferschaft angesetzten Nachfrist kommt es ausschließlich zu einer Rückabwicklung respektive zu einer Teilrückabwicklung des Kaufvertrages. 

5. In jedem Fall behält sich IDORSIA für den Fall einer Überschreitung der nationalen Bedarfsmenge das Recht einer Teillieferung vor. Die Käuferschaft ist verpflichtet, eine solche Teillieferung anzunehmen. In diesem Fall ist IDORSIA berechtigt über die gelieferte Teillieferung eine Rechnung im Umfang der Lieferung zu stellen, womit die ursprüngliche Bestellung auf den Umfang der gelieferten Menge reduziert gilt, es sei denn eine weitere Teillieferung wird durch die IDORSIA angezeigt.

IV. Preise

1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung in der IFA-Datenbank resp. Apotheken-Software/- Rechenzentren (bspw. Lauer-Taxe®) ausgewiesenen Preise, welche im Falle eines ausbleibenden schriftlichen Widerrufs der Bestellung als durch die Käuferschaft akzeptiert und genehmigt gelten. Die Preise sind Nettopreise, d. h. ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und einschließlich der Verpackungskosten. Innerhalb Deutschlands werden die Kosten für den Versand von IDORSIA übernommen; bei Versand ins Ausland sind die vollen Versandkosten von der Käuferschaft zusätzlich zu den Preisen zu tragen. 

2. Auch wenn IDORSIA der Käuferschaft indikative Preislisten zusendet, gelten jeweils die in der IFA- Datenbank resp. Apotheken-Software/-Rechenzentren (bspw. Lauer-Taxe®) hinterlegten tagesaktuellen Preise ausschließlich als verbindlich vereinbart. 

3. Soweit die Käuferschaft eine spezielle Verpackung, einen speziellen Versandweg oder eine spezielle Versandart verlangt, behält IDORSIA sich vor, der Käuferschaft die dafür anfallenden Kosten gesondert und zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

4. Für qualifizierte Käuferschaft, die unter den Begriff Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) fällt, gelten die Bezugspreise der Krankenhausapotheken oder Versorgerapotheken unter der Bedingung, dass pro Bestellung, die in der IFA-Datenbank resp. Apotheken-Software/-Rechenzentren (bspw. Lauer-Taxe®) tagesaktuell hinterlegte Mindestbestellmenge erreicht wird. Im Sinne von § 2 Nr. 1 KHG gelten als Krankenhäuser alle Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden, Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

V. Versand

1. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt IDORSIA vorbehalten.

2. Der Versand erfolgt auf Gefahr von IDORSIA.

3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgen sämtliche Lieferungen an den im DAP benannten Bestimmungsort der (An-)Lieferung (Incoterms®2020).

4. Um die Qualität und die Unversehrtheit der Produkte aufrechtzuerhalten, sichert die Käuferschaft zu, dass der weitere Transport und die Lagerung der Produkte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Good Distribution Practice (GDP) und allen anderen in diesem Zusammenhang anwendbaren Gesetzen und Richtlinien und die auf die jeweiligen Produkte anwendbaren Transport und Lagerbedingungen gemäß EMA erfolgt.

VI. Beanstandungen und Rücksendungen

1. Rechte der Käuferschaft wegen Mängeln der von IDORSIA gelieferten Produkte setzen voraus, dass diese unverzüglich nach Übergabe überprüft werden und die festgestellten Mängel unmittelbar, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe, in schriftlicher oder Textform gemäß § 126b BGB bei Movianto Germany GmbH, In der Vogelsbach 1, 66540 Neunkirchen, Deutschland, E-Mail-Adresse: retouren.germany@idorsia.com angemeldet und inklusive des Lieferscheins und/oder der Rechnungsnummer, sowie im Falle von verdecktem Bruch oder Transportschäden einschließlich einer Foto-Dokumentation und im Falle von Transportschäden einschließlich der Bestätigung der Spedition gegenüber IDORSIA gerügt werden. Zusätzlich ist erforderlich, dass (1) sollte es sich bei den beanstandeten Produkten um Kühlware handeln, zwingend ein für die komplette Lagerdauer geltender und unterschriebener Temperaturnachweis beizulegen ist und (2) das sodann von IDORSIA zur Verfügung gestellte Formblatt ‚RMA‘ zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen ist.

2. Bei nicht offensichtlichen Mängeln muss die Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels unter den Voraussetzungen gemäß VI. 1. erfolgen.

3. Nach Anmeldung der Mängelrüge gemäß VI. 1. organisiert IDORSIA bzw. ein seitens IDORSIA beauftragtes Unternehmen selbst die Rücknahme. In Ausnahmefällen kann IDORSIA die Rücksendung der beanstandeten Produkte verlangen; die Kosten der Rücksendung trägt IDORSIA. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt und war dies der Käuferschaft vor Erhebung der Mängelrüge erkennbar, so wird IDORSIA alle in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (z. B. Versandkosten), mit Ausnahme der IDORSIA-internen Arbeitsaufwendungen, nicht übernehmen.

4. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, werden mangelfreie Produkte von IDORSIA unter keinen Umständen zurückgenommen.

VII. Produktebeobachtungspflicht

Die Käuferschaft ist verpflichtet, sämtliche Informationen zum Sicherheitsprofil von IDORSIA Produkten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, innerhalb von 24 Stunden oder einem Arbeitstag an IDORSIA Drug Safety per E-Mail (ds.safety.de@idorsia.com) weiterzuleiten. Zu diesen Informationen zählen unerwünschte Ereignisse und Nebenwirkungen, die im Zusammenhang mit der Einnahme eines IDORSIA Produktes aufgetreten sind, sowie besondere sicherheitsrelevante Situationen, unabhängig davon, ob ein unerwünschtes Ereignis eingetreten ist. Diese sind insbesondere: Exposition während der Schwangerschaft oder Stillzeit, Überdosis, Missbrauch, Fehlbehandlung, berufliche Exposition, Off-label Anwendung, Mangelnde Wirksamkeit, Verdacht auf Übertragung eines Infektionserregers, Medikationsfehler, Verdacht auf gefälschte Arzneimittel, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder Lebensmitteln, unerwarteter therapeutischer Nutzen, Verdacht auf Produktfälschung und Qualitätsbeanstandungen.

VIII. Rechte der Käuferschaft bei Mängeln

1. Mängelgewährleistungsansprüche der Käuferschaft werden nach Wahl von IDORSIA ausschließlich durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder ersatzweiser Lieferung mangelfreier Produkte (gemeinsam „Nacherfüllung“) erfüllt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten übernimmt IDORSIA.

2. Rechte der Käuferschaft bei Mängeln entfallen in den Fällen des Überschreitens des Verfalldatums der Produkte oder für Mängel, die aus von der Käuferschaft zu vertretenden Gründen eintreten (z.B. aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung oder unsachgemäßen Transports der Produkte), sofern die Mängel nicht von IDORSIA zu vertreten sind.

3. Schlägt die Nacherfüllung durch IDORSIA fehl, ist sie der Käuferschaft unzumutbar oder hat IDORSIA diese aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert, kann die Käuferschaft nach ihrer Wahl (i) den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und (ii) Schadensersatz gemäß Ziffer IX. oder Aufwendungsersatz verlangen.

IX. Haftung

1. Die gesetzliche Haftung von IDORSIA für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt: (i) IDORSIA haftet der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Bestellwertes bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten aus dem Schuldverhältnis), sofern kein typischerweise vorhersehbarer Schaden vorliegt. (ii) IDORSIA haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (iii) IDORSIA haftet nicht für Schäden, wenn und soweit diese dadurch eintreten, dass die Käuferschaft die Produkte verändert, sei es, dass die Veränderung die Verpackung, die Verpackungsbeilage oder ein sonstiges Merkmal betrifft, welches der Information, der Sicherheit oder der Rückverfolgbarkeit der Produkte dient. 

2. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeter Pflichtverletzungen von IDORSIA, zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaft verursachten Gesundheits- oder Körperschäden. 

3. Die Käuferschaft ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. § 254 BGB findet Anwendung.

X. Zahlung

1. Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen; wenn die Zahlungsfrist ergebnislos verstreicht, tritt Verzug ein. 

2. Eine Aufrechnung der Käuferschaft ist ausschließlich mit einer von IDORSIA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.

3. Im Falle des Verzuges ist IDORSIA berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens durch IDORSIA bleibt vorbehalten.

4. Bei Bekanntwerden der Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit der Käuferschaft ist IDORSIA berechtigt, die Belieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann IDORSIA von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt IDORSIA vorbehalten.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Produkte gehen erst dann in das Eigentum der Käuferschaft über, wenn diese ihre gesamten Verbindlichkeiten aus der entsprechenden Geschäftsverbindung mit IDORSIA erfüllt hat. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei laufender Rechnung zur Sicherung der IDORSIA zustehenden Saldoforderung bestehen.

2. Die Käuferschaft ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Käuferschaft ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von IDORSIA gefährdende Verfügungen zu treffen. 

3. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsprodukte entstehenden Forderungen tritt die Käuferschaft bereits jetzt sicherungshalber an IDORSIA ab. Veräußert die Käuferschaft die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem Gegenwert in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der an die Käuferschaft gelieferten Produkte zuzüglich einer Sicherheitsmarge in Höhe von 10 % entspricht. 

4. Die Käuferschaft ist widerruflich ermächtigt, die an IDORSIA abgetretenen Forderungen treuhänderisch für IDORSIA im eigenen Namen einzuziehen. IDORSIA ist berechtigt diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn die Käuferschaft mit wesentlichen Verpflichtungen (wie beispielsweise der Zahlung) in Verzug ist. Im Fall des Widerrufs ist IDORSIA berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

5. Die Käuferschaft wird IDORSIA jederzeit alle Informationen, die zur Geltendmachung und Durchsetzung der IDORSIA gegenüber den Vorbehaltskäufern zustehenden Forderungen notwendig sind, zur Verfügung stellen. Dies schließt die Übergabe von Dokumenten und Urkunden, z. B. Buchauszügen, wie Rechnungs-/Debitorenlisten, Mahnschreiben, sonstige Korrespondenz o.ä. mit ein. 

6. Sofern Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend machen oder auf diese zugreifen, hat die Käuferschaft IDORSIA sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen dies schriftlich anzuzeigen. Die Käuferschaft wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten für die Durchsetzung der Rechte an der Vorbehaltsware trägt die Käuferschaft. 

7. Die Käuferschaft ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von IDORSIA um mehr als 10 %, so ist die Käuferschaft berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. 

9. Bei vertragswidrigem Verhalten der Käuferschaft, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IDORSIA berechtigt, die Vorbehaltsprodukte herauszuverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen die Käuferschaft anderweitig zu verwerten. Verlangt IDORSIA die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.

XII. Gewerbliche Schutzrechte

1. Die Käuferschaft ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte und das geistige Eigentum an den Produkten von IDORSIA zu beachten und diese nicht zu verletzen.

2. IDORSIA behält sich alle Rechte an Mustern und überlassenen Produktinformationen vor.

3. Sollte die Käuferschaft Kenntnis von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder geistigen Eigentums von IDORSIA durch Dritte erlangen, ist sie verpflichtet, IDORSIA unverzüglich über diese Verletzungen und deren Verursacher zu informieren.

XIII. Informationen zum Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

IDORSIA oder ein von IDORSIA hierfür beauftragter Dienstleister prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen mit Neukunden und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden die Bonität der Käuferschaft. Dazu arbeitet IDORSIA mit Drittanbietern zusammen, von denen IDORSIA oder ein von IDORSIA beauftragter Dienstleister die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt IDORSIA Namen und Kontaktdaten der Käuferschaft an Drittanbieter. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu der bei Drittanbietern stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die zuständigen Gerichte am Sitz der IDORSIA. IDORSIA ist jedoch berechtigt, die Käuferschaft auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (Rom-I-VO); die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.

4. Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne Klauseln des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen entgegen ihren derzeitigen Vorstellungen als unwirksam erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen ausschließen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sollen der Vertrag und diese Lieferbedingungen daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen und wirksam sind.